Tritt im Alter eine Pflegebedürftigkeit ein, kann es sein, dass man auf Sozialleistungen angewiesen ist, wenn das eigene Vermögen die verursachten Kosten nicht decken kann.
Bevor der Staat aber die Übernahme der Pflegekosten durch öffentliche Kassen genehmigt, verlangt er den Einsatz nahezu des gesamten Privatvermögens. Ehe Betroffene mittellos sterben und die Hinterbliebenen die Bestattungskosten nicht tragen können, empfiehlt es sich eine Bestattungsvorsorge abzuschließen.
Bei einer solchen oder einer Sterbegeldversicherung wird das hinterlegte Geld als „verwertbares Vermögen“ nach Vermögensanrechnung (§ 90 SGB XII) nur dann angerechnet, wenn es einen „angemessenen Umfang“ überschreitet. Steht also der entworfene Bestattungsvorsorgevertrag in einem angebrachten Verhältnis zu den allgemeinen Lebensumständen, ist dieser vor der Kündigung durch das Sozialamt geschützt.