Sozialamt rät zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags
Nur zweckgebundene Gelder eines Treuhandkontos oder einer Sterbegeldversicherung sind vor dem Zugriff des Sozialamtes bei Pflegebedürftigkeit geschützt
Immer mehr Pflegebedürftige brauchen zusätzliche Sozialleistungen. So stieg die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege im Vergleich zum Vorjahr um 9.000 auf 453.000, das teilte das Statistische
Bundesamt mit. Nach den jüngsten Daten von 2014 waren 292.000 Frauen und 161.000 Männer betroffen. Auch die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege wuchsen, von 2,6 Milliarden Euro 2005 auf zuletzt 3,5
Milliarden. Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, auf zuletzt 2,6 Millionen Menschen. Aus diesen massiv steigenden Zahlen resultiert auch, dass beim
Versterben dieser Menschen keine finanziellen Mittel zur Beauftragung einer Bestattung vorhanden sind und damit auch der letzten Weg durch das Sozialamt und die öffentliche Hand finanziert werden
muss. Die mit viel Liebe und über ein langes Berufsleben erarbeitete Immobilie wurde bereits vorher längst für die Bezahlung einer notwendigen Heimunterbringung aufgezehrt.
Umso wichtiger ist es nach einhelliger Expertenmeinung, bereits ab der Lebensmitte für die dereinstige Bestattung Vorsorge zu treffen und sich nicht auf die Haltung zurückzuziehen, dass diese Aufgabe
den Kindern obliege. In einer Stellungnahme des Amts für Soziales im Rheinisch-Bergischen Kreis betont in diesem Zusammenhang der Landkreis, dass zur Sicherung des Vorsorgebetrages eine
treuhänderische Hinterlegung des Geldes erfolgen sollte. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand, die vom Bundesverband Deutscher Bestatter und dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur zur
Absicherung der Gelder gegründet worden ist, legt diese mündelsicher und verzinslich an. Sie bewahrt die Einlage somit vor Wertverlust. Da dieses Kapital einem besonderen Zweck gewidmet ist, steht es
noch unter einem weiteren Schutz: Dritten ist der Zugang zum Kapital verwehrt.
Bei einer angemessenen Bestattungsvorsorge erkennen die Kommunen und Landkreise in ganz Deutschland relativ unterschiedliche Beträge an, die über den Betrag des sogenannten Schonvermögens von 2600 €
für Alleinstehende hinaus für eine verbindlich vereinbarte Bestattungsvorsorge statthaft sind. Anerkannt werden Beträge bis zu 10.000 €, im Rheinisch-Bergischen Kreis werden etwa 6000 € als
angemessen anerkannt. Bei höheren Vorsorgen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vor allem die persönlichen Wünsche des Vorsorgenden berücksichtigt und nach dem Umfang der durchzuführenden
Bestattung fragt.
Über die Bestatter, die Mitglieder im Bundesverband Deutscher Bestatter sind, können Bestattungsvorsorgeverträge abgeschlossen werden, bei denen der voraussichtliche Betrag der Bestattung in einem
zweiten Schritt finanziell durch ein Treuhandkonto abgesichert wird. Im Falle des Todes wird nach Vorlage der Sterbeurkunde und der Rechnung der Rechnungsbetrag des Bestatters aus diesem
zweckgebundenen Vermögen beglichen. Etwaige verbleibende Gelder werden den Erben ausbezahlt. Justiziarin Antje Bisping, die im Bundesverband Deutscher Bestatter auch die Schlichtungsstelle für
strittige Bestattungen zwischen Kunden und Bestattern leitet, weiß aus vielfältiger Erfahrung davon zu berichten, dass entgegen gerichtlicher Entscheidungen und geltende Rechtslage Sozialämter immer
wieder Pflegebedürftige zur Auflösung zweckgebundener Gelder drängen. Beim Verlangen nach der Auflösung zweckgebundener Gelder für die dereinstige Bestattung ist daher der Bundesverband Deutscher
Bestatter für Vorsorgende zu einer kursorischen Prüfung von Ablehnungsbescheiden für Sozialleistungen bereit und übernimmt für Kunden der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG auch etwaige
Prozesskosten. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur Oliver Wirthmann ergänzt mit Blick auf Sterbegeldversicherungen, dass für sie der gleiche Schutz vor dem Zugriff des
Sozialamtes gilt und diese ebenfalls nicht gekündigt werden müssen, um Forderungen des Sozialamtes zu befriedigen oder Leistungen überhaupt zu erhalten. Gänzlich abzuraten ist von Rücklagen auf
Sparkonten oder gar von Barbeträgen, die für die Bestattung gedacht sind. Diese unterliegen nicht dem rechtlichen Schutz vor dem Sozialamt. Weiterhin besteht das Risiko, dass bei fehlender
Vereinbarung einer Bestattungsvorsorge nicht der Wille des Verstorbenen zur Geltung kommt, sondern eine sehr dürftige Bestattung durchgeführt wird.